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SATZUNG
des
Hagener Tennisclub „Blau-Gold“ e.V.

§ 1
Der Verein führt den Namen
Hagener Tennisclub „Blau-Gold“ e.V.
Er hat seinen Sitz in Hagen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hagen
eingetragen. 
§ 2
Der Verein bezweckt die leibliche und seelische Erziehung seiner Mitglieder durch
die planmäßige Pflege der Leibesübungen, insbesondere Tennis und Tischtennis.
Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen klassentrennender und
konfessioneller Art ab. Der Verein verfolgt diese Ziele ohne eigen-wirtschaftliche
Interessen. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein
darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3
Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Tennis-Verbandes bzw. des Deutschen
Tennis-Bundes.
§ 4
Der Verein hat
a) aktive Seniorenmitglieder
b) aktive jugendliche Mitglieder
c) passive Mitglieder und
d) Ehrenmitglieder
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die mit Beginn des Kalenderjahres das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außer bei der Wahl des Jugendwartes
haben Jugendliche bis zu 14 Jahren keine Stimme, von 14 – 18 Jahre eine halbe
Stimme.
§ 5
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
§ 6
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und
erfordert eine schriftliche Kündigung, die bis zum 31. Oktober des Jahres dem
Vereinsvorstand zugegangen sein muss. Die vorstehende Regelung gilt
entsprechend für eine beantragte Änderung des Mitgliedschaftsstatus.
§ 7
Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ältestenrat (§ 11)
ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind:
a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
c) gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft
d) Nichtzahlung des Beitrags trotz schriftlicher Mahnung
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner
Rechtfertigung zu gewähren. Ein Anruf der Mitgliederversammlung ist
ausgeschlossen. Über den Grund der Ausschließung ist der Rechtsweg nicht
zulässig.
§ 8
Die Jahresbeiträge und die Eintrittsgelder werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Jugendliche Mitglieder zahlen einen verminderten Beitrag. In der
Ausbildung befindliche Mitglieder zahlen auf Antrag, über den der Vorstand
beschließt, ebenfalls einen verminderten Beitrag. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit.
Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Umlagen beschließen.
§ 9 Die Geschäftsführung liegt in der Hand des Vorstands. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand setzt

sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Kassenwart
e) Sportwart
f) Hallenwart
g) Jugendwart
2
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall. Das Amt des 2.
Vorsitzenden kann auch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden. Die
Geschäftsbefugnis des Vorstands erstreckt sich auf alle Geschäfte des Vereins mit
Ausnahme der Veräußerung und Belastung von Grundstücken, die nur mit der
Zustimmung der Hauptversammlung erfolgen dürfen. Die Vertretungsmacht wird
dadurch nicht berührt. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 10
Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins obliegt dem 1. Vorsitzenden und dem
2. Vorsitzenden, die allein Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind. Sie sind
einzeln vertretungsberechtigt. Jeder der beiden Vorsitzenden kann einen
Vorstandsbeschluss von der Zustimmung der Mitgliederversammlung abhängig
machen. Er hat dies bei der Beschlussfassung zu erklären. Danach ist unverzüglich
eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstandsbeschluss tritt dann erst mit
der Zustimmung der Mitgliederversammlung in Kraft.

§ 11
Persönliche Streitigkeiten, Ehrenverfahren und Ernennung von Ehrenmitgliedern
werden von einem Ältestenrat entschieden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
kann nur auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Die Beschlüsse des
Ältestenrates sind endgültig. Dem Ältestenrat gehören neben dem Vorstand die
jeweiligen Ehrenmitglieder und zwei weitere Mitglieder des Vereins an. Vorsitzender
des Ältestenrats ist der 1. Vorsitzende des Vereins.

§ 12
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von jeweils 1 Jahr zwei
Kassenprüfer, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des
Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13
Der Vorstand ruft alljährlich bis Ende März eine ordentliche Mitgliederversammlung
ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen
werden müssen. Die Tagesordnung umfasst folgende Punkte:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
e) Satzungsänderungen
f) Verschiedenes
Der 1. Vorsitzende, sein Vertreter oder bei deren Verhinderung ein von der
Versammlung berufenes Mitglied leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen
ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorstand zu unterzeichnen ist. Die
gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Zur
Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich, es sei denn, dass die Beschlussfassung eine
Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat.

§ 14
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder mit
einer Frist von einer Woche, im übrigen nach den Vorschriften, die für die
Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten, einberufen. Die
außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche
Versammlung. Sie muss einberufen werden, wenn dies der Ältestenrat oder ein
Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

§ 15
Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Anträge 4 Wochen
vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen und mit der Einladung allen
Mitgliedern zugesandt worden sind.

§ 16
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, zu der mit
einer Frist von 14 Tagen eingeladen werden muss. Der Auflösungsbeschluss muss
mit satzungsändernder Stimmenmehrheit gefasst werden; außerdem müssen 50%
aller Mitglieder anwesend sein. Erscheinen weniger als 50% der Mitglieder, so ist
innerhalb von 14 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen. Die dann
Erschienenen beschließen über die Auflösung mit einfacher Mehrheit. Bei Austritt
eines Mitgliedes besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des
Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die
Stadt Hagen mit der Zweckbindung, es für tennissportliche Belange zu verwenden.
Bei Ablehnung der Übernahme durch die Stadt Hagen tritt an deren Stelle der
Westfälische Tennisverband, dessen Nachfolgeorganisation oder eine andere
steuerbegünstigte, sportlichen Zwecken dienende Organisation.

Hagen, den 1. März 2004 

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